Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
30.12.1987
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
GrStG 1955
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt IV Art. II, BGBl.
Nr. 649/1987
Text
§ 3. Steuerpflicht bei Benutzung zu Wohnzwecken.
(1)Absatz einsGrundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist nicht als für einen der nach § 2 begünstigten Zwecke benutzt anzusehen; dies gilt auch für die zugehörigen Hofräume und Hausgärten. Den begünstigten Zwecken dient jedoch der unter Z 1 bis 6 nachstehend bezeichnete Grundbesitz. Demnach ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 keine Grundsteuer zu entrichten für:
Die Kasernen und Lagerunterkünfte des Bundesheeres, der Polizei, der Gendarmerie, der Zollwache und der Justizwache einschließlich der Wohnungen, die den kasernenbenutzungspflichtigen Personen zugewiesen sind (Kasernenwohnungen);
die Wohnräume in den Heimen der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz und der ihr angeschlossenen Verbände, die für die Aufnahme erholungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger Personen bestimmt sind;
die Wohnräume der hilfsbedürftigen Personen in den Gebäuden, für die wegen Benutzung für mildtätige Zwecke keine Grundsteuer zu entrichten ist,
die Wohnräume jenes Grundbesitzes, der gemäß § 2 Z 5 lit. d benutzt wird;
die Wohnräume für Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz, der gemäß § 2 Z 7 lit. a benutzt wird,
die Wohnräume für Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz, der gemäß § 2 Z 7 lit. b für die in § 2 Z 7 lit. a genannten Zwecke benutzt wird, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für das Fachgebiet zuständigen Bundesminister anerkannt hat, daß die Unterbringung der Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder in den Wohnräumen zur Erfüllung der im § 2 Z 7 bezeichneten Zwecke notwendig ist. Der besonderen Anerkennung bedarf es ohne Rücksicht darauf, ob hinsichtlich des Grundbesitzes, zu dem die Wohnräume gehören, eine Anerkennung im Sinne des § 2 Z 7 lit. b ausgesprochen wurde oder nicht.
§ 2 Z 7 lit. b letzter Satz gilt sinngemäß;
Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der begünstigten
Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen;
Grundbesitz eines fremden Staates, der den Wohnzwecken der Beamten und Angestellten der fremden Vertretung dient.
(2)Absatz 2Gemeinschaftliche Speiseräume und sonstige gemeinschaftliche Aufenthaltsräume sowie Empfangsräume sind den im Abs. 1 bezeichneten Räumen gleichzustellen.
Schlagworte
Wohnraum, Wohnung, Schlafraum, Altenheim, Altersheim, Internat,
Pensionistenheim, Heim, Schule, Residenz, Speisesaal, Kantine,
Entree
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR12048892
Alte Dokumentnummer
N3198710638F