(1)Absatz einsSteht der Steuergegenstand im Miteigentum von Körperschaften, Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht alle als begünstigte Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, ist der Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer nicht zu befreien. Dies gilt auch sinngemäß, wenn andere als die Eigentümer des Grundbesitzes Schuldner der Grundsteuer (§ 9) sind.Steht der Steuergegenstand im Miteigentum von Körperschaften, Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht alle als begünstigte Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, ist der Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer nicht zu befreien. Dies gilt auch sinngemäß, wenn andere als die Eigentümer des Grundbesitzes Schuldner der Grundsteuer (Paragraph 9,) sind.