Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 28b

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

30.12.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt IV Art. II, BGBl. Nr. 649/1987.

Text

Paragraph 28 b, Verjährung

  1. Absatz einsDas Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
  2. Absatz 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
  3. Absatz 3Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
  4. Absatz 4Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
  5. Absatz 5Die Verjährung ist gehemmt,
    1. Litera a
      solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist;
    2. Litera b
      solange die Entscheidung über eine Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist.
  6. Absatz 6Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 28, a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.

Schlagworte

Steuerschuld, Frist, Steuerfestsetzung, Unterbrechungshandlung, Hemmung, Aussetzung, Einheitswertbescheid

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12048896

Alte Dokumentnummer

N3198710642F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P28b/NOR12048896

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