Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28b
Inkrafttretensdatum
30.12.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GrStG 1955
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt IV Art. II,
BGBl. Nr. 649/1987.
Text
§ 28b. VerjährungParagraph 28 b, Verjährung
(1)Absatz einsDas Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Absatz 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
(3)Absatz 3Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
(4)Absatz 4Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(5)Absatz 5Die Verjährung ist gehemmt,
solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist;
solange die Entscheidung über eine Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist.
(6)Absatz 6Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 28, a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.
Schlagworte
Steuerschuld, Frist, Steuerfestsetzung, Unterbrechungshandlung, Hemmung, Aussetzung, Einheitswertbescheid
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR12048896
Alte Dokumentnummer
N3198710642F