Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 21

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

30.12.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnit IV Art. II, BGBl. Nr. 649/1987.

Text

Paragraph 21, Fortschreibungsveranlagung.

  1. Absatz einsIm Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (Paragraph 21, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.
  2. Absatz 2Der Steuermeßbetrag ist auch dann neu zu veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes aber nicht zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die letzte Veranlagung fehlerhaft ist.
  3. Absatz 3Die Fortschreibungsveranlagung gilt
    1. Litera a
      in den Fällen des Absatz eins, von dem Kalenderjahr an, das mit dem Fortschreibungszeitpunkt beginnt,
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz 2, erster Satz von dem Kalenderjahr an, das dem Eintritt oder Wegfall des Steuerbefreiungsgrundes folgt,
    3. Litera c
      in den Fällen des Absatz 2, zweiter Satz von dem Kalenderjahr an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
    Die bisherige Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt.

Schlagworte

Änderung, Wertänderung, Wirksamkeit, Wirksamwerden, Wirksamkeitszeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12048895

Alte Dokumentnummer

N3198710641F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P21/NOR12048895

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