Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
23.06.1977
Außerkrafttretensdatum
13.04.2022
Abkürzung
GrStG 1955
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1979 (Abschnitt II Art. II,
BGBl. Nr. 320/1977)
Text
§ 20. Hauptveranlagung.Paragraph 20, Hauptveranlagung.
(1)Absatz einsDie Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung).Die Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung).
(2)Absatz 2Der Hauptveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.Der Hauptveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (Paragraph 20, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.
(3)Absatz 3Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden erst mit den im § 20 Abs. 3 erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden erst mit den im Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß Paragraphen 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.
Schlagworte
Veranlagung, Veranlagungszeitpunkt, Wirksamwerden, Wirksamkeit, Wirksamkeitszeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR12042553
Alte Dokumentnummer
N3195511415Q