Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

13.04.2022

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1979 (Abschnitt II Art. II, BGBl. Nr. 320/1977)

Text

Paragraph 20, Hauptveranlagung.

  1. Absatz einsDie Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung).
  2. Absatz 2Der Hauptveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (Paragraph 20, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.
  3. Absatz 3Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden erst mit den im Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß Paragraphen 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.

Schlagworte

Veranlagung, Veranlagungszeitpunkt, Wirksamwerden, Wirksamkeit, Wirksamkeitszeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042553

Alte Dokumentnummer

N3195511415Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P20/NOR12042553

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