Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 19

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 § 31 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Paragraph 19, Steuermeßzahl.

Die Steuermeßzahl beträgt:

  1. Ziffer eins
    Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
  2. Ziffer 2
    bei Grundstücken (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich
    1. Litera a
      bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
    2. Litera b
      bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
    3. Litera c
      bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

Schlagworte

Meßzahl, Steuersatz, Landwirtschaft, Forstbetrieb, Bauland

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40019021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P19/NOR40019021

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