Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
27.06.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GrStG 1955
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 § 31 Abs. 6 idF
BGBl. I Nr. 59/2001
Text
§ 19. Steuermeßzahl.Paragraph 19, Steuermeßzahl.
Die Steuermeßzahl beträgt:
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sichbei Grundstücken (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich
bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.
Schlagworte
Meßzahl, Steuersatz, Landwirtschaft, Forstbetrieb, Bauland
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR40019021