Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 16

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1980 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 556/1979)

Text

Paragraph 16, Zerlegungsmaßstab für besondere Fälle.

  1. Absatz einsHaben sich im einzelnen Fall die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung geeinigt, so ist die Zerlegung nach Maßgabe der Einigung vorzunehmen, sofern die Grenzen im Paragraph 14 und (oder) im Paragraph 15, erreicht werden.
  2. Absatz 2Ergibt sich aus den Besonderheiten des einzelnen Falles ein Zerlegungsmaßstab, der nach Lage der Verhältnisse leichter anwendbar ist als der in den Paragraphen 14, Absatz eins und 2 und 15 Absatz eins, vorgesehene Zerlegungsmaßstab und der den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen hinreichend Rechnung trägt, so kann die Zerlegung nach diesem Zerlegungsmaßstab vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Führt die Zerlegung nach dem in den Paragraphen 14, Absatz eins und 2 und 15 Absatz eins, vorgesehenen Zerlegungsmaßstab im einzelnen Fall zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so kann die Zerlegung nach einem Maßstab vorgenommen werden, der dem tatsächlichen Beteiligungsverhältnis Rechnung trägt.

Schlagworte

Einigung, Vereinbarung, Gemeindeanteil, Aufteilung, Billigkeit, Unbilligkeit, Maßstab

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042549

Alte Dokumentnummer

N3195511411Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P16/NOR12042549

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