Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 15

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 ab 1.1.2002 § 31 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Paragraph 15, Zerlegungsmaßstab für Grundstücke.

  1. Absatz einsBei einem Grundstück ist der Einheitswert auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des Grundstückes zueinander stehen.
  2. Absatz 2Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 2 900 Euro, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 2 900 Euro, würde aber nach Absatz eins, einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 1 450 Euro beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.

Schlagworte

Grundvermögen, Bauland, Aufteilung, Gemeindeanteil, Maßstab

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40019007

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P15/NOR40019007

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