ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch II.
Berechnung der Grundsteuer.
UNTERABSCHNITT 1.
Besteuerungsgrundlage.
§ 12. Maßgebender Wert.
Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 für den Steuergegenstand festgestellt worden ist.