Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 84

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 84, Sonderbestimmungen für die Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955.

  1. Absatz einsAktien, Kuxe, sonstige Anteile, Wandelschuldverschreibungen und Genußscheine an inländischen Kapitalgesellschaften sind bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955 und vorbehaltlich der Bestimmungen des zweiten Satzes auch bei Neu- und Nachveranlagungen bis zum nächsten Hauptveranlagungszeitpunkt nur mit der Hälfte des Wertes anzusetzen, der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 oder dieses Bundesgesetzes ergibt. Notiert ein Wertpapier im Dezember 1955 oder im Dezember 1956 an der Wiener Börse mit einem höheren Kurs als im Dezember 1954, so ist der einer Neu- oder Nachveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1956 oder zum 1. Jänner 1957 gemäß erstem Satz zugrunde zu legende halbe Wert in dem Verhältnis zu erhöhen, das sich aus dem Vergleich der Börsenkurse ergibt. In diesem Fall finden die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 2, erster Satz dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. Die Regelung des ersten bis dritten Satzes gilt zu den gleichen Stichtagen auch bei der Einheitswertermittlung des Betriebsvermögens sinngemäß.
  2. Absatz 2Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sind bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955 beim Berechtigten als sonstiges Vermögen zu erfassen und beim Verpflichteten nur bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042718

Alte Dokumentnummer

N3195513772P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P84/NOR12042718

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