Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

DRITTER TEIL.
A. Sonstige Vorschriften.

Paragraph 80, Erklärungs- und Anzeigepflicht.

  1. Absatz einsDie zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird. Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (Paragraph 21,) oder Nachfeststellung (Paragraph 22,) führen und diese Umstände nicht gemäß Absatz 4 bis 6 dem Finanzamt mitgeteilt werden. Paragraph 133, Absatz 2, BAO gilt entsprechend.
  2. Absatz 2Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Erklärungen nach Absatz eins und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.
  4. Absatz 4Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Lagefinanzamt nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
  5. Absatz 5Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 158, BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Grundbuchsgerichte haben nach grundbücherlicher Durchführung folgende für die Feststellung der Einheitswerte sowie der davon abgeleiteten Abgaben und Beiträge erforderlichen Daten jedes Grundbuchsbeschlusses, mit dem Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Eintragung oder Löschung des Baurechtes oder die Hinterlegung einer Urkunde über den Eigentumserwerb bewilligt oder angeordnet werden, zu übermitteln:
      • Strichaufzählung
        Grundbuchsnummer und Einlagezahl,
      • Strichaufzählung
        Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,
      • Strichaufzählung
        Tagebuchzahl,
      • Strichaufzählung
        Bezeichnung und Datum des Erwerbstitels,
      • Strichaufzählung
        laufende Nummern,
      • Strichaufzählung
        Name und Geburtsdatum der neuen Eigentümer,
      • Strichaufzählung
        Sitz oder Anschrift der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft,
      • Strichaufzählung
        Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder sonstige Registernummer einer juristischen Person oder Personengesellschaft und
      • Strichaufzählung
        Daten der bewilligten Grundbuchseintragungen.
    2. Ziffer 2
      Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat unbeschadet der Paragraphen 46 und 57 Absatz 8, des Vermessungsgesetzes nach der Durchführung von Änderungen im Grenz- oder Grundsteuerkataster folgende Daten zu übermitteln:
      • Strichaufzählung
        Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,
      • Strichaufzählung
        Einlagezahl und Grundbuchsnummer,
      • Strichaufzählung
        Tagebuchzahl,
      • Strichaufzählung
        Fläche gegliedert nach Benützungsart bzw. Benützungsabschnitt und Nutzungsart bzw. Nutzungsabschnitt,
      • Strichaufzählung
        rechtliche Zusatzinformation zu den Benützungsarten,
      • Strichaufzählung
        Ertragsmesszahl und
      • Strichaufzählung
        Datum der katastertechnischen Durchführung.
      Bei einer Übermittlung der oben angeführten Daten sind auch die Grundstücksadressen zu übermitteln. Den Abgabenbehörden des Bundes ist die unmittelbare Einsichtnahme in die digitale Katastralmappe zu gewähren.
    Die in Ziffer eins bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen; sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Ziffer 2, betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.
  6. Absatz 6Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 158, BAO haben das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nachstehende bewertungsrechtlich relevante Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria haben bis zum 15. März jeden Jahres folgende im Zuge der Abwicklung als Marktordnungs- und Zahlstelle verfügbaren Daten
      • Strichaufzählung
        zur Identifizierung des Bewirtschafters, erweitert um die Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl und Betriebsanschrift,
      • Strichaufzählung
        über den Bestand, die Jahresproduktion und die Betriebsformen im Tiersektor des abgelaufenen Jahres,
      • Strichaufzählung
        über die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im abgelaufenen Jahr, insbesondere Flächenausmaße von Obst- und Sonderkulturen sowie gärtnerisch und baumschulmäßig genutzte Flächen und
      • Strichaufzählung
        die Erhebungsmerkmale der inneren und äußeren Verkehrslage des Berghöfekatasters
      • Strichaufzählung
        über die im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 2 Litera d, der Verordnung (EG) 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 785/2011, ABl. Nr. L 203 vom 06.08.2011 S. 10
      zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat jährlich bis zum 31. Jänner die Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters einschließlich Sozialversicherungsnummer, Einheitswertaktenzeichen des Betriebes sowie Flächenausmaße von Zu- und Verpachtungen (einschließlich der betroffenen Einheitswertaktenzeichen) jeweils nach Nutzungen getrennt zu übermitteln.
    Die in Ziffer eins bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Verordnungen hinsichtlich Ziffer eins, erlässt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister.

Schlagworte

Erklärungspflicht

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40137491

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P80/NOR40137491

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