Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 70

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

28.06.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)
Z 10: ab 1.1.1986 (Abschn. III Art. II Z 4, BGBl. Nr. 327/1986)
Z 11: ab 1.1.1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)

Text

Paragraph 70, Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschaftsgüter

Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:

  1. Ziffer eins
    Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzuführen sind;
  2. Ziffer 2
    Leistungsansprüche jeder Art aus der innerstaatlichen oder einer fremdstaatlichen Sozialversicherung sowie Ansprüche aus einer auf Vertrag beruhenden Kranken- oder Unfallversicherung;
  3. Ziffer 3
    Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden;
  4. Ziffer 4
    Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist;
  5. Ziffer 5
    Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge, ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von Kapitalabfindungen gewährt werden;
  6. Ziffer 6
    Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der freien Berufe;
  7. Ziffer 7
    Ansprüche auf Renten,
    1. Litera a
      die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,
    2. Litera b
      die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Renten, die den Angehörigen einer in dieser Weise geschädigten Person auf Grund der Schädigung zustehen;
  8. Ziffer 8
    Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem Berechtigten an Stelle einer in Ziffer 3,, 4, 6 und 7 bezeichneten Rente zusteht;
  9. Ziffer 9
    Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit sie nicht im Paragraph 69, besonders als zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet sind.
  10. Ziffer 10
    Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend bezeichnet sind.
  11. Ziffer 11
    Ansprüche auf Leistungen aus land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingsverträgen sowie Ansprüche auf diesbezügliche Kapitalabfindungen.

Schlagworte

Pension, Krankenversicherung, Zusatzpension, Unterhalt, Alimente, Wohnungseinrichtung, Umweltschutzanlage, Pflichtnotstandsreserve, Erfindung, Ausgedinge

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042704

Alte Dokumentnummer

N3195513758P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P70/NOR12042704

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