Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 68

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 68,

Bewertung

  1. Absatz einsDie zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt Paragraph 60, Absatz 4, Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt Paragraph 61, Absatz 4,
  3. Absatz 3Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, gilt Paragraph 72,
    1. Absatz 4
      1. Forderungen aus Ausfuhrumsätzen sind mit 85 vH des Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände gemäß Paragraph 14, einen geringeren Wert begründen. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1994, diesen Umsätzen entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder Leistungen im Ausland handelt.
    2. Ziffer 2
      Bei Kreditinstituten ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen nur insoweit zulässig, als sie den nach Paragraph 64, Absatz 5, abziehbaren Betrag übersteigt.
  4. Absatz 5Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Absatz eins bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (Paragraph 64,) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (Paragraph 60,) und die Gewerbeberechtigungen (Paragraph 61,) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. 2, BGBl. Nr. 402/1988
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015
Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.

Schlagworte

Gewerbebetrieb, Freiberufler, Unternehmen, Grundbesitz, Aktie, Gewinnungsbewilligung, Mineralgewinnungsrecht, Rückstellung, Exportbegünstigung

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40168651

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P68/NOR40168651

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