Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 67

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

30.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Text

Paragraph 67, Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener Wirtschaftsgüter.

  1. Absatz einsSind innerhalb der letzten drei Monate vor dem Feststellungszeitpunkt oder dem Abschlußzeitpunkt Wirtschaftsgüter aus dem inländischen Teil eines gewerblichen Betriebes ausgeschieden worden, ohne daß diesem ein entsprechender Gegenwert zugeführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen Wirtschaftgüter dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie durch die Ausscheidung der inländischen Vermögensbesteuerung entgehen würden und der Wert des noch vorhandenen, der inländischen Vermögensbesteuerung unterliegenden Teiles des Betriebes in einem offenbaren Mißverhältnis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter steht.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Gewinnausschüttungen,
    2. Ziffer 2
      für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nachweist, daß die Wirtschaftsgüter in der Absicht einer entsprechenden Einschränkung des Betriebes ausgeschieden worden sind.

Schlagworte

Vermögensverschiebung, Transfer

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042701

Alte Dokumentnummer

N3195513755P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P67/NOR12042701

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