Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67
Inkrafttretensdatum
30.07.1955
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1,
BGBl. Nr. 148/1955)
Text
§ 67. Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener Wirtschaftsgüter.Paragraph 67, Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener Wirtschaftsgüter.
(1)Absatz einsSind innerhalb der letzten drei Monate vor dem Feststellungszeitpunkt oder dem Abschlußzeitpunkt Wirtschaftsgüter aus dem inländischen Teil eines gewerblichen Betriebes ausgeschieden worden, ohne daß diesem ein entsprechender Gegenwert zugeführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen Wirtschaftgüter dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie durch die Ausscheidung der inländischen Vermögensbesteuerung entgehen würden und der Wert des noch vorhandenen, der inländischen Vermögensbesteuerung unterliegenden Teiles des Betriebes in einem offenbaren Mißverhältnis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter steht.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht
für Gewinnausschüttungen,
für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nachweist, daß die Wirtschaftsgüter in der Absicht einer entsprechenden Einschränkung des Betriebes ausgeschieden worden sind.
Schlagworte
Vermögensverschiebung, Transfer
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042701
Alte Dokumentnummer
N3195513755P