die Vorschriften zu a und b gelten jedoch nicht, wenn mit dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut Grundbesitz erworben worden ist, Aufwendungen auf Grundbesitz gemacht worden sind, oder Wirtschaftsgüter betroffen sind, deren Erträge der Steuerabgeltung gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen können. In diesen Fällen ist das Wirtschaftgut von dem Vermögen, aus dem es ausgeschieden worden ist, abzuziehen;die Vorschriften zu a und b gelten jedoch nicht, wenn mit dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut Grundbesitz erworben worden ist, Aufwendungen auf Grundbesitz gemacht worden sind, oder Wirtschaftsgüter betroffen sind, deren Erträge der Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen können. In diesen Fällen ist das Wirtschaftgut von dem Vermögen, aus dem es ausgeschieden worden ist, abzuziehen;