Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 61
Inkrafttretensdatum
28.05.1971
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1,
BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 1 und 4: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1,
BGBl. Nr. 172/1971)
Text
§ 61. Gewerbeberechtigungen.Paragraph 61, Gewerbeberechtigungen.
(1)Absatz einsAls Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, BGBl. Nr. 73/1954, Apothekengerechtigkeiten.Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,, Apothekengerechtigkeiten. (2)Absatz 2Gewerbeberechtigungen, die grundstücksgleich sind, gelten nicht als Betriebsgrundstücke. Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten nicht als Bestandteile eines Betriebsgrundstückes.
(3)Absatz 3Zu den Gewerbeberechtigungen sind deren Bestandteile und Zubehör zu rechnen mit Ausnahme des Grund und Bodens und der Gebäude und mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.
(4)Absatz 4Gewerbeberechtigungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Als gemeiner Wert gilt der zum maßgebenden Stichtag in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert.
Schlagworte
Gewinnungsbewilligung, Mineralgewinnungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042695
Alte Dokumentnummer
N3195513749P