Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 61

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

28.05.1971

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 1 und 4: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

Text

Paragraph 61, Gewerbeberechtigungen.

  1. Absatz einsAls Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,, Apothekengerechtigkeiten.
  2. Absatz 2Gewerbeberechtigungen, die grundstücksgleich sind, gelten nicht als Betriebsgrundstücke. Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten nicht als Bestandteile eines Betriebsgrundstückes.
  3. Absatz 3Zu den Gewerbeberechtigungen sind deren Bestandteile und Zubehör zu rechnen mit Ausnahme des Grund und Bodens und der Gebäude und mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.
  4. Absatz 4Gewerbeberechtigungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Als gemeiner Wert gilt der zum maßgebenden Stichtag in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert.

Schlagworte

Gewinnungsbewilligung, Mineralgewinnungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042695

Alte Dokumentnummer

N3195513749P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P61/NOR12042695

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