Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 60

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

30.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Text

Paragraph 60, Betriebsgrundstücke.

  1. Absatz einsBetriebsgrundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,
    1. Ziffer eins
      zum Grundvermögen gehören würde oder
    2. Ziffer 2
      einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde.
  2. Absatz 2Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen Betriebes und als Betriebsgrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Wertes oder zu einem geringeren Teil dem gewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gehört der Grundbesitz der im Paragraph 59, Absatz eins, bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.
  3. Absatz 3Gehört ein Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, mehreren Personen, so rechnet das ganze Grundstück stets zum Grundvermögen ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang es einem gewerblichen Betrieb der Beteiligten dient. Sind an dem Grundstück inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im Paragraph 59, Absatz eins, bezeichneten Art beteiligt, so gilt ihr Anteil stets als Betriebsgrundstück.
  4. Absatz 4Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

Anmerkung

ÜR: Art. 2, BGBl. Nr. 570/1982

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042694

Alte Dokumentnummer

N3195513748P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P60/NOR12042694

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