Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 59

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 59, Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

  1. Absatz einsEinen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
    1. Ziffer eins
      Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
    2. Ziffer 2
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
    3. Ziffer 3
      Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
    4. Ziffer 4
      sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;
    5. Ziffer 5
      Kreditinstitute des öffentlichen Rechtes, Sparkassen;
    6. Ziffer 6
      offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften;
      weiters ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
  2. Absatz 2Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3,).

Schlagworte

Gewerbebetrieb, Unternehmen, Verein

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12052944

Alte Dokumentnummer

N3199332114J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P59/NOR12052944

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