Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53a
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1973 (Art. II Abs. 2,
BGBl. Nr. 447/1972)
Text
§ 53a. DurchschnittspreiseParagraph 53 a, Durchschnittspreise
Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß Paragraph 53, Absatz 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
Anmerkung
Steuerliche Wirksamkeit ergibt sich gem. § 20 Abs. 3 erst ab 1.1.1974.
Schlagworte
Baupreis, Neuherstellungswert, Merkmalstabelle
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042687
Alte Dokumentnummer
N3195513741P