(7)Absatz 7Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke ist die gemäß Abs. 1 bis 6 ermittelte Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in lit. a bis d festgesetzten Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen der bebauten Fläche erstrecken; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke, auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das Ausmaß der Kürzung beträgt.Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke ist die gemäß Absatz eins bis 6 ermittelte Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in Litera a bis d festgesetzten Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen der bebauten Fläche erstrecken; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke, auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das Ausmaß der Kürzung beträgt.
bei bebauten Grundstücken, soweit ein durch gesetzliche
Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, entsprechend dem Anteil der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren Fläche (Abs. 5), bei einem Anteil vonVorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, entsprechend dem Anteil der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren Fläche (Absatz 5,), bei einem Anteil von
100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 60. v. H, weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
55 v. H.,
weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
50 v. H.,
weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
45 v. H.,
weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
40 v. H.,
weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
35 v. H.,
weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
30 v. H.,
weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
25 v. H.;
bei der Ermittlung des Anteiles der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Fläche sind die Wohnräume mit ihrer tatsächlichen nutzbaren Fläche, die gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Räume jedoch nur mit ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen;
bei Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken gemäß § 33 Abs. 2 30 v. H.,bei Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken gemäß Paragraph 33, Absatz 2, 30 v. H.,
bei Schlössern, Burgen und Klöstern 50 v. H.,
bei allen übrigen bebauten Grundstücken 25. v. H..