Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 53

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

14.12.1978

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1963 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 145/1963)
Abs. 1 und 2: ab 1.1.1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972)
Abs. 6 und 7: ab 1.1.1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972)
Abs. 7 lit. a: ab 1.1.1973 (Abschn. I, Art. II, Z 3, BGBl. Nr. 320/1977)
Abs. 9 - 11: ab 1.1.1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972)

Text

Paragraph 53, Bewertung von bebauten Grundstücken.

  1. Absatz einsBei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden), ist vom Bodenwert (Absatz 2,) und vom Gebäudewert (Absatz 3 bis 6) auszugehen.
  2. Absatz 2Als Bodenwert ist der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß Paragraphen 55, zu bewerten wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt, ist um 25. v. H. zu kürzen.
  3. Absatz 3Der Gebäudewert ist vorbehaltlich der Bestimmungen der Absatz 4 und 5 aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens drei Seiten von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes, den die Umwandung einnimmt.
  4. Absatz 4Bei offenen Hallen (Überdachungen, Flugdächer), das sind von höchstens zwei Seiten durch Wände umschlossene Räume, ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Höhe bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der überdachten Fläche ergibt.
  5. Absatz 5Bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist die Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume einschließlich der Nebenräume und Wandnischen (Einbauschränke) sowie einschließlich der für die erwähnten Zwecke nutzbar ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind in die nutzbare Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke ist bei der Berechnung der nutzbaren Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder Teile von Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind, sowie Treppen, Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen.
  6. Absatz 6Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist der Neuherstellungswert (Absatz 3 bis 5) entsprechend dem Alter der Gebäude oder der Gebäudeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt durch einen Abschlag für technische Abnützung zu ermäßigen. Als Alter des Gebäudes oder des Gebäudeteiles gilt der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig wurde, bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt.

Benützungsfertig ist ein Gebäude oder Gebäudeteil mit jenem Tag, mit dem die Behörde die Benützung für zulässig erklärt hat. Als benützungsfertig im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Gebäude oder Gebäudeteil auch mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung. Der Abschlag beträgt jährlich

         a) allgemein

1.3 v. H.,

b) bei Gebäuden, die der gewerblichen Beherbergung dienen

2.0 v. H.,

c) bei Lagerhäusern und Kühlhäusern

2.0 v. H.,

d) bei Fabriksgebäuden, Werkstättengebäuden, Garagen, Lagerhäusern und Kühlhäusern, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, weiters bei offenen Hallen, soweit sie nicht unter Litera e, oder f fallen

2.5 v. H.,

e) bei leichter oder behelfsmäßiger Bauweise

3.0 v. H.,

f) bei einfachen Holzgebäuden oder offenen Hallen in Holzkonstruktion

5.0 v. H.

des Neuherstellungswertes. Bei noch benützbaren Gebäuden oder Gebäudeteilen darf der Abschlag in den Fällen gemäß Litera a und b nicht mehr als 70 v. H., in den Fällen gemäß Litera c bis f nicht mehr als 80 v. H. betragen.

  1. Absatz 7Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke ist die gemäß Absatz eins bis 6 ermittelte Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in Litera a bis d festgesetzten Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen der bebauten Fläche erstrecken; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke, auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das Ausmaß der Kürzung beträgt.
    1. Litera a
      bei bebauten Grundstücken, soweit ein durch gesetzliche
    Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, entsprechend dem Anteil der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren Fläche (Absatz 5,), bei einem Anteil von
    100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 60. v. H, weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
    55 v. H.,
    weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
    50 v. H.,
    weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
    45 v. H.,
    weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
    40 v. H.,
    weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
    35 v. H.,
    weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
    30 v. H.,
    weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
    25 v. H.;
    bei der Ermittlung des Anteiles der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Fläche sind die Wohnräume mit ihrer tatsächlichen nutzbaren Fläche, die gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Räume jedoch nur mit ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen;
    1. Litera b
      bei Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken gemäß Paragraph 33, Absatz 2, 30 v. H.,
    2. Litera c
      bei Schlössern, Burgen und Klöstern 50 v. H.,
    3. Litera d
      bei allen übrigen bebauten Grundstücken 25. v. H..
  2. Absatz 8Übersteigt die gesamte bebaute Fläche einer wirtschaftlichen Einheit das Ausmaß von 2000 m2, so ist der gemäß Absatz eins bis 7 ermittelte Wert bei einer bebauten Fläche von
    1. mehr
      als 2.000 m2 bis 5.000 m2 um 4 v. H.,
    2. mehr
      als 5.000 m2 bis 10.000 m2 um 7 v. H.,
    3. mehr
      als 10.000 m2 bis 20.000 m2 um 10 v. H.,
    4. mehr
      als 20.000 m2 bis 30.000 m2 um 14 v. H. und
    5. mehr
      als 30.000 m2 20 v. H.,

zu kürzen.

  1. Absatz 9Bei der Feststellung der Einheitswerte von Grundstücken, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, sind zu dem Wert des Grund und Bodens und der benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau befindlichen Gebäude und Gebäudeteile bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der so festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht höher sein als der Einheitswert, der sich ergeben wird, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig (Absatz 6, dritter Satz) sind. Für Zwecke der Grundsteuer ist ein besonderer Einheitswert festzustellen; dabei ist nur der Wert des Grund und Bodens und der benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile zu erfassen. Grundstücke im Zustand der Bebauung sind in diejenige Grundstückshauptgruppe (Paragraph 54,) einzureihen, der sie auf Grund der zum Bewertungsstichtag vorliegenden Pläne nach Beendigung der Bebauung angehören werden. Wird die Bebauung abgeschlossen, liegt eine Änderung der Art des Bewertungsgegenstandes im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, vor.
  2. Absatz 10Bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner Wert geringer ist als der auf Grund der Bestimmungen der Absatz eins und 9 ermittelte Wert, ist auf Antrag der gemeine Wert zugrunde zu legen.
  3. Absatz 11Mindestens sind als Einheitswert eines bebauten Grundstückes, wenn sich gemäß Absatz eins bis 10 ein geringerer Wert ergibt, sieben Zehntel des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und Boden gemäß Absatz 2, zu bewerten ist.

Anmerkung

1. Steuerliche Wirksamkeit ergibt sich gem. § 20 Abs. 3 erst ab 1.1.1974.
2. Mit BGBl. Nr. 320/1977 wurde Abs. 7 lit. a rückwirkend mit 1.1.1973 geändert. Diese Änderung hat der VfGH mit Erk. vom 13.10.1978, G 21/78 und G 89,90/78 (BGBl. Nr. 597/1978) ebenfalls rückwirkend aufgehoben, wobei frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft traten.
3. ÜR: Art. 2, BGBl. Nr. 570/1982

Schlagworte

Rohbau, Abschlag, Kubatur, Wohnhaus, AfA, Hotel, Pension, Fabrik, Holzhaus, Baukosten, Artfortschreibung, Mindestwert

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042686

Alte Dokumentnummer

N3195513740P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P53/NOR12042686

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