Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 52

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

30.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Text

Paragraph 52, Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten.

  1. Absatz einsZum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
  2. Absatz 2Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als Land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B., wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.
  3. Absatz 3Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (Paragraph 60,) und die Gewerbeberechtigungen (Paragraph 61,).

Schlagworte

Baulücke, Flächenwidmungsplan, Bauland

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042685

Alte Dokumentnummer

N3195513739P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P52/NOR12042685

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