Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bewertungsgesetz 1955 § 51

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 145/1963

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

11.07.1963

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 1: ab 1.1.1963 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 145/1963)

Text

römisch II. Grundvermögen.

Paragraph 51, Begriff des Grundvermögens.

  1. Absatz einsZum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Als Grundstücke gelten auch das Baurecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte.
  3. Absatz 3Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Bodens errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

Schlagworte

Bauwerk, Haus, Betriebsvorrichtung, Wegbefestigung, Stützmauer, Superädifikat

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042684

Alte Dokumentnummer

N3195513738P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P51/NOR12042684

Navigation im Suchergebnis