(2)Absatz 2Auf die gärtnerischen Betriebe finden die „§§ 30 bis 32 Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 35, § 41, § 42 und § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt.Auf die gärtnerischen Betriebe finden die „§§ 30 bis 32 Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35,, Paragraph 41,, Paragraph 42 und Paragraph 44, entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absatz 3 bis 6 etwas anderes ergibt.