Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 1 und 2: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1, BGBl.
Nr. 320/1977)
Abs. 4: ab 1. 1. 1970 (Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 172/1971)
Abs. 6: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.
Nr. 320/1977)

Text

d) Gärtnerisches Vermögen.

Paragraph 49, Begriff und Bewertung des gärtnerischen Vermögens.

  1. Absatz einsZum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden. Nicht zum gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.
  2. Absatz 2Auf die gärtnerischen Betriebe finden die Paragraphen 30 bis 32, 41, 42 und 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absatz 3 bis 6 etwas anderes ergibt.
  3. Absatz 3Gärtnerische Betriebe sind grundsätzlich mit dem Einzelertragswert zu bewerten. Das Bundesministerium für Finanzen kann jedoch den Ertragswert einzelner Betriebe mit rechtsverbindlicher Kraft als Bewertungsstützpunkte für bestimmte Gebiete und Betriebsformen feststellen. Der Ertragswert gleichartiger Betriebe innerhalb des Gebietes, das bei der Feststellung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt wird, ist durch Vergleich mit den Bewertungsstützpunkten zu ermitteln. Hiebei sind tatsächliche Verhältnisse, die von den bei der Feststellung des Ertragswertes der Bewertungsstützpunkte als regelmäßig unterstellten Verhältnissen abweichen, durch Ab- und Zuschläge zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Paragraph 40, Ziffer 2, gelten entsprechend.
  4. Absatz 4Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum gärtnerischen Vermögen.
  5. Absatz 5Bei der Feststellung des Einheitswertes eines gärtnerischen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten. Die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5 sowie Absatz 3, gelten entsprechend.
  6. Absatz 6Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muß jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein. Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen bei den im Absatz 3, bezeichneten Feststellungen und bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.

Schlagworte

Gärtnerei, Hausgarten, Schrebergarten, Kundmachung, Wohnhaus

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042682

Alte Dokumentnummer

N3195513736P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P49/NOR12042682

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