Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 48

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 13 und 14.

Text

c) Weinbauvermögen.

Paragraph 48, Begriff und Bewertung des Weinbauvermögens.

  1. Absatz einsZum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb).
  2. Absatz 2Auf die Weinbaubetriebe finden die Paragraphen 30 bis 32 Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 4 bis Paragraph 44, entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absatz 3 bis 6 etwas anderes ergibt.
  3. Absatz 3Zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören auch die Weinvorräte, die aus der Ernte der letzten zwei Jahre stammen oder die sich bei gemeinüblicher Bewirtschaftung noch im Ausbau befinden. Hiezu gehören jedoch nicht Vorräte an Weinen solcher Jahrgänge, die ihrer besonderen Eigenart wegen über die regelmäßige Ausbauzeit hinaus einer Kellerbehandlung unterzogen werden.
  4. Absatz 4Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 (Weinbauhauptvergleichsbetrieb) ist nach Beratung in der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates (Absatz 6,) vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung (Paragraph 44,) im Verhältnis der Ertragsfähigkeit zum Hektarsatz gemäß Paragraph 38, Absatz eins, festzulegen.
    Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit von Weinbaubetrieben sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 sowie die regionalen weinbauklimatischen Verhältnisse;
    2. Ziffer 2
      die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
      1. Litera a
        Lage des Hofes in Hinblick auf Vermarktungsmöglichkeiten der Erzeugnisse,
      2. Litera b
        tatsächliche Vermarktungsverhältnisse des Betriebes,
      3. Litera c
        Größe und Hangneigung der Betriebsflächen und
      4. Litera d
        Betriebsgröße.
    3. Ziffer 3
      Ertragssteigerungen aus Buschenschank sind unbeschadet des Paragraph 40, Ziffer eins, Litera c, gesondert durch Zuschlag zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Bei der Feststellung des Einheitswertes eines Weinbaubetriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten.
  6. Absatz 6Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muß jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.

Schlagworte

Kundmachung, Weingarten, Wein, Weinbauer, Heuriger

Im RIS seit

18.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40143718

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P48/NOR40143718

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