Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bewertungsgesetz 1955 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

30.12.1987

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 3 Z 1: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1, BGBl.
Nr. 320/1977)
Abs. 3 Z 3: ab 1. 1. 1988 (Abschn. III, Art. II, BGBl.
Nr. 649/1987)
Abs. 5: ab 1. 1. 1970 (Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 172/1971)

Text

b) Forstwirtschaftliches Vermögen.

Paragraph 46, Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens.

  1. Absatz einsZum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb).
  2. Absatz 2Auf die forstwirtschaftlichen Betriebe finden die Paragraphen 30 bis 32, 39 Absatz eins, zweiter Satz, Paragraphen 41,, 42 und 44 entsprechend Anwendung, soweit sich nicht aus den Absatz 3 bis 6 etwas anderes ergibt. Eingeschlagenes Holz rechnet nur insoweit zum Überstand an umlaufenden Betriebsmitteln, als es den betriebsplanmäßigen jährlichen Einschlag übersteigt.
  3. Absatz 3Der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe wird aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Finanzen mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen.
    1. Ziffer eins
      von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen festzustellen;
    2. Ziffer 2
      mit welchem Hundertsatz des nach Ziffer eins, festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind;
    3. Ziffer 3
      mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind;
    4. Ziffer 4
      mit welchem Hektarsatz einzelne Betriebe als
    Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind.
  4. Absatz 4Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Absatz 3, sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren Verkehrslage sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und hinsichtlich der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 2 ist anzusehen, daß Nebenbetriebe, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (Paragraph 11,) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden.
  5. Absatz 5Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Absatz 4, zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt;

Paragraph 40, Ziffer 2, gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von

Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen.

  1. Absatz 6Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten. Die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3,, 4 und 5, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

Anmerkung

Steuerliche Wirksamkeit ergibt sich gem. § 20 Abs. 3 erst ab
1. 1. 1989.
DV:
1. Für den Hauptfeststellungszeitraum 1. 1. 1979 bis 31. 12. 1988
(Gem. § 20 Abs. 3 steuerliche Wirksamkeit 1. 1. 1980 bis 31. 12.
1988):
1.1. Teil I (ohne Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis 100
Hektar Flächenausmaß): Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. 4.
1980
1.2. Teil II (Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis 100 Hektar
Flächenausmaß): Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. 6. 1980.

2. Für den Hauptfeststellungszeitraum ab 1. 1. 1988 (Gem. § 20 Abs. 3
steuerliche Wirksamkeit ab 1. 1. 1989):
2.1. Teil I (für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar
Flächenausmaß): Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. 9. 1988.
2.2. Teil II (Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis 100 Hektar
Flächenausmaß): Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. 11. 1988.
2.3. Teil III: Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. 12. 1988.

Schlagworte

Kundmachung, Wald, Kleinstwald, Kleinwald, Großwald, Schutzwald,
Forsthaus

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042679

Alte Dokumentnummer

N3195513733P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P46/NOR12042679

Navigation im Suchergebnis