Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
23.06.1977
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1970 (Art. III Abs. 2,
BGBl. Nr. 172/1971)
Abs. 2 Z 3: ab 1.1.1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,
BGBl. Nr. 320/1977)
Text
§ 41. BewertungsbeiratParagraph 41, Bewertungsbeirat
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Vorschriften der §§ 34 und 36 einen Bewertungsbeirat zu bilden.Der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Vorschriften der Paragraphen 34 und 36 einen Bewertungsbeirat zu bilden.
(2)Absatz 2Dem Bewertungsbeirat gehören an:
ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer; der Bundesminister für Finanzen bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter entsenden;
sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte sein. Nach Bedarf können vorübergehend mehr als sechs Mitglieder in gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die Berufung jederzeit zurücknehmen.
(3)Absatz 3Die im Abs. 2 unter Z 3 berufenen Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Alle im Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzung der Geheimhaltungspflicht finden die Bestimmungen der §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, Anwendung.Die im Absatz 2, unter Ziffer 3, berufenen Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Alle im Absatz 2, angeführten Personen sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzung der Geheimhaltungspflicht finden die Bestimmungen der Paragraphen 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, Anwendung.
Anmerkung
Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht ist in § 48a BAO enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042723
Alte Dokumentnummer
N3195513798P