die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs. 1 Z 5 und 111 Abs. 2 Z 5 Gewerbeordnung 1994) begründet ist.die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 111 Absatz 2, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994) begründet ist.