Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 40

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 40, Abschläge und Zuschläge.

Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:

  1. Ziffer eins
    Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
    1. Litera a
      die tatsächlichen Verhältnisse der im Paragraph 36, Absatz 2, bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem
    2. Litera b
      die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt und
    3. Litera c
      die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 111 Absatz 2, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994) begründet ist.
  2. Ziffer 2
    für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen.

Schlagworte

Gegendüblichkeit, Nebenbetrieb, Sonderkultur, Handelsware, Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40043839

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P40/NOR40043839

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