Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
30.07.1955
Außerkrafttretensdatum
08.01.2002
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1,
BGBl. Nr. 148/1955)
Text
§ 40. Abschläge und Zuschläge.
Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem
die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt;
für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen.
Schlagworte
Gegendüblichkeit, Nebenbetrieb, Sonderkultur, Handelsware
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042674
Alte Dokumentnummer
N3195513727P