Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 39

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 13 und 14.

Text

Paragraph 39,

Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte

  1. Absatz einsDer Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des Paragraph 40,, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.
  2. Absatz 2Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
      1. Litera a
        Alpen, das sind Vegetationsflächen oberhalb und außerhalb der höhenbezogenen Dauersiedlungsgrenze, die vorwiegend durch Beweidung während der Sommermonate genutzt werden, sowie die in regelmäßigen Abständen gemähten Dauergrasflächen im Almbereich;
      2. Litera b
        Vegetationsflächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können;
    2. Ziffer 2
      nach den Vorschriften des Paragraph 46, forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen;
    3. Ziffer 3
      nach den Vorschriften des Paragraph 48, Absatz 2 und 4 weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen;
    4. Ziffer 4
      nach den Bestimmungen des Paragraph 49, gärtnerisch genutzte Grundstücksflächen mit Ausnahme der Hausgärten;
    5. Ziffer 5
      mit ihrem Einzelertragswert Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, soweit sie, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würden;
    6. Ziffer 6
      öffentliche Gelder nach den Vorschriften des Paragraph 35,
  3. Absatz 3Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in Kultur genommen werden können, aber anderwärtig genutzt werden, gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, gesondert zu bewerten.
  4. Absatz 4Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb bei Anwendungen der Absatz 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden.

Schlagworte

Hutweide, Wald, Weingarten, Gärtnerei, Fischzucht, Fischerei, Felsen, Teichwirtschaft, Gletscher

Im RIS seit

18.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40143716

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P39/NOR40143716

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