Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

28.05.1971

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1970 (Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 172/1971)

Text

Paragraph 37, Gang der Bewertung

Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den Paragraphen 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 40, ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach Paragraph 31, Absatz eins und 3 einzubeziehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042671

Alte Dokumentnummer

N3195513724P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P37/NOR12042671

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