Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 34,

Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl

  1. Absatz einsFür die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Bodenklimazahl (Paragraph 16, Absatz 2, Bodenschätzungsgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
  2. Absatz 2Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, daß die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
  3. Absatz 3Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Absatz eins, wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.

Schlagworte

Kundmachung, Musterbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40047361

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P34/NOR40047361

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