Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1970 (Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 172/1971)
Abs. 1 letzter Satz: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,
BGBl. Nr. 320/1977)
Abs. 2: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,
BGBl. Nr. 320/1977)

Text

§ 33. Wohnungswert

  1. Absatz einsWohnungswert ist der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z 1 und 3 genannten Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 30 000 S Bestandteil des Vergleichswertes (§ 39).
  2. Absatz 2Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag von 30 000 S übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z 5) dem Grundvermögen zuzurechnen.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung des Wohnungswertes sind, wenn der Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen von dem Hauptfeststellungszeitpunkt für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen abweicht, die Wertverhältnisse vom vorhergehenden Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen zugrunde zu legen; der zu diesem Zeitpunkt ermittelte Wohnungswert gilt, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen vorzunehmen sind, bis zum nächstfolgenden Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Anmerkung

Gem. § 20 Abs. 3 steuerliche Auswirkung erst ab 1. 1. 1980.

Schlagworte

Bauernhaus, Wohnhaus, landwirtschaftliches Vermögen, Freibetrag

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042667

Alte Dokumentnummer

N3195513720P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P33/NOR12042667

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