Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
15.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 13.
Text
§ 31. Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.Paragraph 31, Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.
(1)Absatz einsIn den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflußt. Dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder als Teile davon anzusehen sind.
(2)Absatz 2In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.
(3)Absatz 3In den landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden, soweit er mit dem Betrieb zusammen bewirtschaftet wird.
(4)Absatz 4In einen landwirtschaftlichen Betrieb sind auch Wirtschaftsgebäude oder Wirtschaftsgebäudeteile einzubeziehen, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht oder nicht alleine gehören.
(5)Absatz 5Verfügt der Bewirtschafter über keine Eigenflächen, so sind die in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung fremder Flächen an ihn ausbezahlten Gelder im Sinne des § 35 eine eigene wirtschaftliche Einheit. Sitz dieses landwirtschaftlichen Betriebes ist in jener Gemeinde, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt.Verfügt der Bewirtschafter über keine Eigenflächen, so sind die in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung fremder Flächen an ihn ausbezahlten Gelder im Sinne des Paragraph 35, eine eigene wirtschaftliche Einheit. Sitz dieses landwirtschaftlichen Betriebes ist in jener Gemeinde, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt.
(6)Absatz 6Nicht genutzte landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude gehören unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange sie keinem anderen Zweck zugeführt werden.Nicht genutzte landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude gehören unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange sie keinem anderen Zweck zugeführt werden.
Schlagworte
Wirtschaftliche Einheit, Weg, Baufläche, Hausgarten
Im RIS seit
18.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR40143709