Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
23.06.1977
Außerkrafttretensdatum
14.12.2012
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1,
BGBl. Nr. 148/1955)
für Abs. 2: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I Art. II Z 1, BGBl.
Nr. 320/1977)
Text
§ 31. Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.Paragraph 31, Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.
(1)Absatz einsIn den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflußt. Dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder als Teile davon anzusehen sind.
(2)Absatz 2In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.
(3)Absatz 3In den landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden, soweit er mit dem Betrieb zusammen bewirtschaftet wird.
Schlagworte
Wirtschaftliche Einheit, Weg, Baufläche, Hausgarten
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2012
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042664
Alte Dokumentnummer
N3195513717P