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Bewertungsgesetz 1955 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

a) Landwirtschaftliches Vermögen.

§ 30.

Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens

  1. Absatz eins1. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

2. Z 1 gilt auch für landwirtschaftliche Flächen, deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.

  1. Absatz 2Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht
    1. Ziffer eins
      Zahlungsmittel, Geldforderungen und Wertpapiere,
    2. Ziffer 2
      Geldschulden,
    3. Ziffer 3
      Gebäude oder Räume des Gebäudes, die zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers verwendet werden, zu gewerblichen oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden Zwecken dienen,
    4. Ziffer 4
      der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß § 33 Abs. 2,
    5. Ziffer 5
      ein über den normalen Bestand hinausgehender Bestand (Überbestand) an umlaufenden Betriebsmitteln. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur Fortführung des Betriebes bis zum Beginn der nächsten Ernte erforderlich ist. Bei seiner Ermittlung sind die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen und aufzuwendenden Barlöhne nicht zu berücksichtigen. Als Beginn der Ernte gilt der Zeitpunkt, in dem der Betriebsinhaber bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung frühestens die Möglichkeit hat, Erzeugnisse der Ernte in nennenswertem Umfang zu veräußern,
    6. Ziffer 6
      Beteiligungen, Anteile an Agrargemeinschaften sowie Ansprüche auf Entgelte aus nichtlandwirtschaftlichen Nutzungsüberlassungen von Grund und Boden.
  2. Absatz 3Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlicher Betrieb gewonnen worden sind.
  3. Absatz 4Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten als landwirtschaftliche Betrieb, wenn sie von einer Landwirtschaftskammer anerkannt sind.

  (5) Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere gilt

als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte

landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),

für die ersten .................. 10 ha nicht mehr als 8,

für die nächsten ................ 10 ha nicht mehr als 6,

für die nächsten ................ 10 ha nicht mehr als 4,

für die nächsten ................ 10 ha nicht mehr als 3,

für die nächsten ................ 10 ha nicht mehr als 2

Vieheinheiten (Abs. 7) und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete auszuschließen.

  1. Absatz 6Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen, Alpen oder Bergmähder, so sind bei Anwendung des Abs. 5 die Flächenausmaße der Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel, jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel zu reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen Betriebes.
  2. Absatz 7Die Vieheinheiten werden nach dem zur Erreichung des Produktionszieles erforderlichen Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender

Schlüssel:

Pferde:

  Fohlen bis ein Jahr  .................................. 0,40    VE

  Jungpferde bis drei Jahre ............................. 0,70    VE

  Pferde über drei Jahre ................................ 1,00    VE

  Rindvieh:

  Kälber ................................................ 0,15    VE

  Jungvieh drei Monate bis ein Jahr ..................... 0,40    VE

  Jungvieh ein bis zwei Jahre ........................... 0,70    VE

  Rinder über zwei Jahre ................................ 1,00    VE

  Einsteller ............................................ 0,50    VE

  Schafe und Ziegen:

  Lämmer und Kitze ...................................... 0,05    VE

  Schafe und Ziegen über ein Jahr ....................... 0,10    VE

  Schweine:

  Ferkel ................................................ 0,02    VE

  Läufer ................................................ 0,08    VE

  Mastschweine, selbst erzeugt .......................... 0,15    VE

  Mastschweine aus zugekauften Ferkeln .................. 0,13    VE

  Zuchtschweine ......................................... 0,30    VE

  Kaninchen:

  Zuchtkaninchen ........................................ 0,025   VE

  Angorakaninchen ....................................... 0,025   VE

  Mastkaninchen ......................................... 0,0025  VE

  Geflügel:

  Junghennen ............................................ 0,002   VE

  Jungmasthühner ........................................ 0,0015  VE

  Legehennen und Zuchthühner einschließlich einer

  normalen Nachzucht .................................... 0,02    VE

  Legehennen aus zugekauften Junghennen ................. 0,018   VE

  Mastenten ............................................. 0,003   VE

  Mastgänse und Mastputen ............................... 0,006   VE

  Zuchtenten, Zuchtgänse und Zuchtputen einschließlich

  einer normalen Nachzucht .............................. 0,04    VE

  1. Absatz 8Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
  2. Absatz 9Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes dieses Betriebes beträgt. Abweichend davon ist bei Weinbaubetrieben ein einheitlicher Weinbaubetrieb auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2 000 kg frische Weintrauben der Unternummer 0806 10 des Zolltarifs oder insgesamt 1 500 l Wein aus frischen Weintrauben sowie Traubenmost der Unternummern 2204 21 A, 2204 29 A und 2204 30 des Zolltarifs, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt. Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile, die gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 gesondert zu bewerten sind, so sind der erste und zweite Satz auf jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden.
  3. Absatz 10Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse die im Abs. 9 genannten Werte oder Mengen, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.
  4. Absatz 11Für die Beurteilung der in Abs. 9 und 10 genannten Ausmaße sind die Umsätze oder Mengen des dem Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.
  5. Absatz 12Die Verbesserung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Umsätze aus zugekauften fremden Erzeugnissen ist gemäß § 40 zu berücksichtigen.

Schlagworte

Bauernhaus, Vieh, Geflügelfarm, Futtermittelbasis, Handelsware

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12057347

Alte Dokumentnummer

N3199956934L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P30/NOR12057347

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