Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 lit. a und b
ab 1. 1. 2002
§ 86 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Paragraph 21, Fortschreibung.

  1. Absatz einsDer Einheitswert wird neu festgestellt,
    1. Ziffer eins
      wenn der gemäß Paragraph 25, abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
      1. Litera a
        bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2,), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 200 Euro oder um mehr als 3 650 Euro,
      2. Litera b
        bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7 300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder
      3. Litera c
        Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)
    2. Ziffer 2
      wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt.
  3. Absatz 3Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß Paragraph 25, ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.
  4. Absatz 4Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im Paragraph 65, über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

Schlagworte

landwirtschaftliches Vermögen, Fortschreibungsgrenze

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40018962

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P21/NOR40018962

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