Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1963 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 145/1963)
Abs. 1, 2, 3: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl.
Nr. 172/1971)
Abs. 1 Z 1 lit. b: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I Art. II Z 1, BGBl.
Nr. 320/1977)

Text

§ 21. Fortschreibung.

  1. Absatz einsDer Einheitswert wird neu festgestellt,
    1. Ziffer eins
      wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
      1. Litera a
        bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z 2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 2000 S oder um mehr als 50.000 S,
      2. Litera b
        bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 5 000 S oder um mehr als 100 000 S,
      3. Litera c
        bei einem gewerblichen Betrieb oder einer Gewerbeberechtigung (§ 61) entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 50.000 S oder um mehr als 1,000.000 S von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
  2. Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn
    1. Ziffer eins
      für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt oder
    2. Ziffer 2
      bei einem gewerblichen Betrieb die steuerliche Zurechnung geändert wird.
  3. Absatz 3Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.
  4. Absatz 4Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

Schlagworte

landwirtschaftliches Vermögen, Fortschreibungsgrenze

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042654

Alte Dokumentnummer

N3195513707P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P21/NOR12042654

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