Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
23.06.1977
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1963 (Art. III Abs. 1,
BGBl. Nr. 145/1963)
Abs. 1, 2, 3: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl.
Nr. 172/1971)
Abs. 1 Z 1 lit. b: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I Art. II Z 1, BGBl.
Nr. 320/1977)
Text
§ 21. Fortschreibung.
(1)Absatz einsDer Einheitswert wird neu festgestellt,
wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z 2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 2000 S oder um mehr als 50.000 S,
bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 5 000 S oder um mehr als 100 000 S,
bei einem gewerblichen Betrieb oder einer Gewerbeberechtigung (§ 61) entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 50.000 S oder um mehr als 1,000.000 S von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder
wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn
für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt oder
bei einem gewerblichen Betrieb die steuerliche Zurechnung geändert wird.
(3)Absatz 3Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.
(4)Absatz 4Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
Schlagworte
landwirtschaftliches Vermögen, Fortschreibungsgrenze
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042654
Alte Dokumentnummer
N3195513707P