Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 20

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3
ab 1.1.1994
Art. XI Z 10 und 11, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Paragraph 20, Hauptfeststellung.

  1. Absatz einsDie Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.
  2. Absatz 2Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im Paragraph 65, über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz eins, festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß Paragraphen 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.

Anmerkung

Die maßgebenden HF-Zeitpunkte sind:
letzte: nächste:
land- u. forstwirtschaftliches
Vermögen 1. 1. 1979 1. 1. 1988
Grundvermögen 1. 1. 1973 1. 1. 1991
Betriebsvermögen 1. 1. 1986 1. 1. 1989
Die letzte Verschiebung der HF des Grundvermögens wurde im BGBl. Nr. 649/1987 angeordnet. Erhöhungen der Einheitswerte gab es beim land- u. forstwirtschaftlichen Vermögen um 5 % (BGBl. Nr. 318/1979), beim Grundvermögen um 35 % (BGBl. Nr. 570/1982).
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 695/1991
ÜR: Art. II Z 1, BGBl. Nr. 12/1993

Schlagworte

landwirtschaftliches Vermögen

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12052947

Alte Dokumentnummer

N3199332117J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P20/NOR12052947

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