Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 2

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Text

ERSTER TEIL.
Allgemeine Bewertungsvorschriften.

Paragraph 2, Wirtschaftliche Einheit.

  1. Absatz einsJede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
  3. Absatz 3Die Vorschriften der Absatz eins und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042635

Alte Dokumentnummer

N3195513688P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P2/NOR12042635

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