Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

§ 16.

Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen.

  1. Absatz einsDer Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, BGBl. römisch eins Nr. 165/2002)
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, BGBl. römisch eins Nr. 165/2002)
  4. Absatz 4Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.
  5. Absatz 5Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzung oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Abs. 2 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den Vervielfachungszahlen des Abs. 2 zugrunde liegt.

Schlagworte

Leibrente, Steuerberichtigung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40037112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P16/NOR40037112

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