Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 2: ab 1.1.1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)
Abs. 2 dritter Satz: ab 1.1.1987 (Abschn. VII, Art. II, Z 1 BGBl. Nr. 312/1987)
Abs. 2 vierter Satz: ab 1.1.1983 (§ 24, BGBl. Nr. 111/1982)
Abs. 3: ab 1.1.1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)

Text

Paragraph 13, Wertpapiere und Anteile.

  1. Absatz einsWertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusetzen.
  2. Absatz 2Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (Paragraph 10,) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen.
  3. Absatz 3Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz eins,) oder der gemeinen Werte (Absatz 2,) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.

Schlagworte

Wiener Verfahren, Paketzuschlag, Börsekurs

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042646

Alte Dokumentnummer

N3195513699P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P13/NOR12042646

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