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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3, 4 lit. b und 5
ab 1.1.2001
§ 34 Abs. 1 Z 5 idF BGBl. I Nr. 142/2000
Abs. 1 und 6
ab 1.1.2002
§ 34 Abs. 1 Z 7 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Text

3. Berechnung der Steuer.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Steuer beträgt bei Erwerben

bis einschließlich

in der Steuerklasse

Euro

 I

II

III

IV

V

7 300

2

4

6

8

14

14 600

2.5

5

7.5

10

16

29 200

3

6

9

12

18

43 800

3.5

7

10.5

14

20

58 400

4

8

12

16

22

73 000

5

10

15

20

26

109 500

6

12

18

24

30

146 000

7

14

21

28

34

219 000

8

16

24

32

38

365 000

9

18

27

36

42

730 000

10

20

30

40

46

1 095 000

11

21

32

42

48

1 460 000

12

22

34

44

51

2 920 000

13

23

36

46

54

4 380 000

14

24

38

48

57

und darüber

15

25

40

50

60

v. H. des Erwerbes.

  1. Absatz 2Die Steuer nach Absatz eins, ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
  2. Absatz 3Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:
    1. Litera a
      von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 vH und
    2. Litera b
      von Zuwendungen an nicht unter Litera a, fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Absatz eins, nachzuerheben;
    3. Litera c
      abweichend von Litera b, kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (Paragraph 7, Absatz 2,) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des Paragraph 8, Absatz eins, berechnet werden.
  3. Absatz 4Die sich nach den Absatz eins und 2 oder nach dem Absatz 3, ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
    1. Litera a
      an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um
      2 vH
    2. Litera b
      an andere Personen um
      3,5 vH
    des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
  4. Absatz 5Die sich nach den Absatz eins,, 2 und 4 oder nach den Absatz 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Absatz 4, Litera a, nicht weniger als 2 vH, im Falle des Absatz 4, Litera b, nicht weniger als 3,5 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
  5. Absatz 6Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Absatz eins,, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 110 Euro.

Schlagworte

Steuerberechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR40019028

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P8/NOR40019028

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