(5)Absatz 5Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 4 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.Die sich nach den Absatz eins,, 2 und 4 oder nach den Absatz 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Absatz 4, Litera a, nicht weniger als 2 vH, im Falle des Absatz 4, Litera b, nicht weniger als 4 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.