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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 15/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

13.01.1968

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum ab 2.1.1968 (BGBl. Nr. 15/1968, Art. II)

Text

3. Berechnung der Steuer.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Steuer beträgt bei Erwerben

bis einschließlich

in der Steuerklasse

Schilling

 I

II

III

IV

V

100.000

2

4

6

8

14

200.000

2.5

5

7.5

10

16

400.000

3

6

9

12

18

600.000

3.5

7

10.5

14

20

800.000

4

8

12

16

22

1,000.000

5

10

15

20

26

1,500.000

6

12

18

24

30

2,000.000

7

14

21

28

34

3,000.000

8

16

24

32

38

5,000.000

9

18

27

36

42

10,000.000

10

20

30

40

46

15,000.000

11

21

32

42

48

20,000.000

12

22

34

44

51

40,000.000

13

23

36

46

54

60,000.000

14

24

38

48

57

und darüber

15

25

40

50

60

v. H. des Erwerbes.

  1. Absatz 2Die Steuer nach Absatz eins, ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
  2. Absatz 3Von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst beträgt die Steuer ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung 5 v. H.
  3. Absatz 4Die sich nach den Absatz eins und 2 oder nach dem Absatz 3, ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
    1. Litera a
      an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden oder an ein vom Zuwendenden in Erziehung genommenes Kind um
      1 v. H.
    2. Litera b
      an andere Personen um
      2 v. H.
    des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
  4. Absatz 5Die sich nach den Absatz eins,, 2 und 4 oder nach den Absatz 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Absatz 4, Litera a, nicht weniger als 1 v. H., im Falle des Absatz 4, Litera b, nicht weniger als 2 v. H. des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
  5. Absatz 6Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Absatz eins,, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.

Schlagworte

Steuerberechnung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12044898

Alte Dokumentnummer

N31968124770

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P8/NOR12044898

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