Bundesrecht konsolidiert

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 7

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsNach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden:

römisch eins.

Steuerklasse römisch eins.

  1. Ziffer eins
    Der Ehegatte,
  2. Ziffer 2
    die Kinder; als solche gelten auch
    1. Litera a
      die an Kindes Statt angenommenen Personen,
    2. Litera b
      die Stiefkinder.

römisch II.

Steuerklasse römisch II.

Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse römisch eins Ziffer 2, Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.

römisch III.

Steuerklasse römisch III.

  1. Ziffer eins
    Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,
  2. Ziffer 2
    die Stiefeltern,
  3. Ziffer 3
    die voll- und halbbürtigen Geschwister.

römisch IV.

Steuerklasse römisch IV.

  1. Ziffer eins
    Die Schwiegerkinder,
  2. Ziffer 2
    die Schwiegereltern,
  3. Ziffer 3
    die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.

römisch fünf.

Steuerklasse römisch fünf.

Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

  1. Absatz 2Im Falle des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.

Anmerkung

ÜR: Art. III Z 1, BGBl. Nr. 656/1989

Schlagworte

Verwandtschaftsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12050549

Alte Dokumentnummer

N3198911144A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P7/NOR12050549

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