Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
15.07.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Vorerbe gilt als Erbe.
(2)Absatz 2Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages anzurechnen, welche der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.
(4)Absatz 4Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften gleich.
Anmerkung
Verhältnis = Verwandtschaftsverhältnis (Siehe § 7)
Schlagworte
Substitution
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042596
Alte Dokumentnummer
N31955124740