Bundesrecht konsolidiert

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 5

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Vorerbe gilt als Erbe.
  2. Absatz 2Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages anzurechnen, welche der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.
  4. Absatz 4Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften gleich.

Anmerkung

Verhältnis = Verwandtschaftsverhältnis (Siehe § 7)

Schlagworte

Substitution

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042596

Alte Dokumentnummer

N31955124740

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P5/NOR12042596

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